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VEREINSSATZUNG

Präambel

Zweck des Vereins ist es, zur Wissensgenerierung und –verbreitung im Themenfeld Stadt und Handel in Lehre,
Forschung und Praxis beizutragen. Das Wissensnetzwerk Stadt und Handel betrachtet sich als eine Kommunikationsplattform für einen verbesserten Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Wissenschaft sowie zwischen Wissenschaft und Praxis über Themenstellungen aus dem Bereich Stadt und Handel. Die Herstellung von Kontakten zwischen den an der Forschung Beteiligten und der Schaffung eines Diskussions- und Kommunikationsforums für Fragestellungen aus dem Themenbereich Stadt und Handel werden ebenso gefördert, wie die Bildung von Netzwerken zwischen Hochschulen, Privatwirtschaft und Öffentlicher Hand. Der Verein soll die Lücken im Wissensaustausch zwischen den Fachdisziplinen Architektur, Städtebau, Stadtplanung, Betriebswirtschaft, Geografie etc. (Wissenschaft und Forschung) im Sinne einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Handel, von Hochschulen untereinander, aber auch mit Kommunen, dem Handel, Projektentwicklern und Investoren (Praxis) schließen. Der angestrebte interdisziplinäre Austausch und die konkrete Zusammenarbeit soll unter Anwendung unterschiedlicher Formate und Methoden (u.a. Workshops, Seminare, Projekte, etc.) etabliert werden und die Darstellung der Bedeutung der Stadt- und Handelsthematik in der Öffentlichkeit stärken.


§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Wissensnetzwerk Stadt und Handel e.V.“, abgekürzt „WSH e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Berufsbildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung u.a. in den Fachdisziplinen Architektur, Städtebau,
Stadtplanung, Betriebswirtschaft, Geografie sowie verwandten Disziplinen,
(b) die Durchführung von wissenschaftlichen Foren, Kongressen, Symposien, Forschungs- und Studienreisen,
interdisziplinärer studentischer Wettbewerbe, Summer Schools, Seminaren o.ä.,
(c) das zur Verfügungstellen der Ergebnisse der Vereinsarbeit für die Allgemeinheit.
(3) Der Verein arbeitet nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist nicht auf eigenwirtschaftliche Zwecke ausgerichtet.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 4 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme ohne Angabe von Gründen.
(2) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
(a) Ordentliche Mitglieder, sie haben volles Stimmrecht und können in alle Vereinsämter gewählt werden.
(b) Fördermitglieder, sie haben volles Stimmrecht und können in alle Vereinsämter gewählt werden.
(c) Ehrenmitglieder, sie haben volles Stimmrecht und können in kein Vereinsamt gewählt werden. Der
Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zuerkennen. Diese Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(d) Studenten, sie haben volles Stimmrecht und können in alle Vereinsämter gewählt werden.

(3) Für eine persönliche Mitgliedschaft im Verein kann sich jede Einzelperson bewerben, die einen beruflichen
Bezug und Ausbildungsbezug zu den Vereinszwecken gemäß § 2 dieser Satzung hat, so dass ein positiver
Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu erwarten ist.
(4) Förderndes Mitglied kann jede Einzelperson, jedes Unternehmen, jede Hochschule oder sonstige Organisation werden, die Interesse an der Arbeit des Vereins bekundet und sich dieser fachlich zugewandt fühlt.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(6) Durch die Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags entsprechend der
Beitragsordnung.
(7) Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder
durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten seinen Austritt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklären.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es sich trotz zweimaliger
Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet oder in schwerwiegender Art und Weise gegen die
Vereinsinteressen verstößt. Gegen einen Ausschluss ist ein Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Zugang
möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
(8) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger
Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

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§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus min. 3 Mitgliedern.
Folgende Ämter sind zu besetzen:
- der Präsident / die Präsidentin,
- der Vizepräsident / die Vizepräsidentin,
- der Schatzmeister / Schatzmeisterin.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren personenbezogen gewählt. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Neubesetzung seines Amtes durch die nächste Mitgliederversammlung nur für den Zeitraum bis zum Ablauf der für alle Vorstandsämter gemeinsamen zweijährigen Laufzeit. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschließen, ständige Gäste ohne Stimmrecht als Berater zur den Vorstandssitzungen einzuladen. Der gewählte Vorstand besetzt aus seiner Mitte die einzelnen Funktionen.
(3) Vertretungsberechtigt im Sinne von §26 BGB sind zwei der folgenden Vorstandsmitglieder gemeinsam:
Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister.
(4) Der Vorstand kann zur Realisierung der laufenden Vereinsaufgaben einen Geschäftsführer einstellen sowie
eine Geschäftsstelle einsetzen, deren Umfang, Aufgaben und Vergütungen in einer Geschäftsordnung durch
den Vorstand festzulegen sind.
(5) Die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei entsprechender Haushaltslage kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand eine angemessene Vergütung erhält. Auf Antrag können Auslagen gegen Beleg erstattet werden.

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§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und auf der Basis der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand erarbeitet den Jahresbericht zur Vorlage in der  Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder in elektronischer Form eingeladen wurden und mehr als die Hälfte des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es ist ein Protokoll zu führen.
(3) Der Vorstand kann gem. §4 Abs.3 c Ehrenmitglieder ernennen.

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§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Versammlung. Der Präsident kann
dem Geschäftsführer die Leitung der Versammlung übertragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und Schatzmeisters, Entlastung des Vorstands;
(b) Verabschiedung der Beitragsordnung, insbesondere Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
(c) Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands;
(d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
(e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs.6 dieser Satzung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von vier Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Die
Frist beginnt mit dem Absendetag. Es gilt die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mit mindestens einer Frist von einer Woche einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahme: §10
Abs.1). Stimmengleichheit führt zur Ablehnung. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Schriftlich muss
abgestimmt werden, wenn dies eines der anwesenden Mitglieder verlangt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt,
wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(6) Stimmrechtsübertragungen sind möglich, jedoch maximal eine pro anwesendem Mitglied. Sie müssen spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
(7) Über die Abhandlung der Tagesordnung sowie der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

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§ 9 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im
Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung ist die Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die
Zahlungsmodalitäten zu regeln.
(2) Fördermitglieder zahlen einen durch den Vorstand frei zu vereinbarenden Beitrag.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
(4) Jede natürliche oder juristische Person kann, ohne Mitglied zu sein, dem Verein Förderungen in finanzieller
Form oder als Sachmittel zukommen lassen.


§ 10 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegeben Stimmen der  Mitgliederversammlung.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen, die durch das Vereinsregister oder
Finanzamt vorgeschlagen werden, inhaltliche Satzungsänderungen erfordern immer einen Beschluss der Mitgliederversammlung.


§ 11 Haftung des Vereins
(1) Die Haftung des Vereins und seiner Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.


§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
erfolgen.
(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(3) Die Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft
und Forschung.
(6) Beschlüsse über die künftige Verwendung und Verteilung des Vermögens müssen mit einer Dreiviertelmehrheit getroffen werden. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 13 Wirksamkeit der Satzung
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, ist nicht die Satzung insgesamt ungültig.


§ 14 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtstand und Erfüllungsort ist Leipzig.


§ 15 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde am 10. Juli 2015 beschlossen.

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